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   LSG Bayern, 18.06.2012 - L 15 SF 307/11   

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https://dejure.org/2012,6342
LSG Bayern, 18.06.2012 - L 15 SF 307/11 (https://dejure.org/2012,6342)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18.06.2012 - L 15 SF 307/11 (https://dejure.org/2012,6342)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18. Juni 2012 - L 15 SF 307/11 (https://dejure.org/2012,6342)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de

    1. Das JVEG sieht nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten vor. Eine Wahlmöglichkeit, bei der Erstattung von Fahrtkosten andere als die entstandenen und aufgrund der gesetzlichen Regelung pauschaliert zu ersetzenden Kosten zugrunde zu legen, lässt das JVEG ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 800 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Hessen, 23.06.2009 - L 2 SF 54/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung für Zeitversäumnis - Fehlen eines

    Auszug aus LSG Bayern, 18.06.2012 - L 15 SF 307/11
    Ob der Rechtsprechung des Hessischen LSG (vgl. Beschluss vom 23.06.2009, Az.: L 2 SF 54/08) zu folgen wäre, das aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensstellung und Interessenslage von Zeugen und Beteiligten für Beteiligte regelmäßig, d.h. nicht nur wie hier aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG nicht gewährt, kann daher vorliegend dahingestellt bleiben.
  • LSG Bayern, 24.05.2012 - L 15 SF 24/12

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

    Auszug aus LSG Bayern, 18.06.2012 - L 15 SF 307/11
    Der Kostensenat hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, aufgezeigt, unter welchen Bedingungen eine Kostenerstattung für eine Begleitperson in Betracht kommt.
  • LSG Thüringen, 02.04.2007 - L 6 B 116/06

    Entschädigung von Auslagen, Fahrtkostenersatz, Begleitperson

    Auszug aus LSG Bayern, 18.06.2012 - L 15 SF 307/11
    Ob eine Begleitperson notwendig ist, ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (vgl. Meyer, Höver, Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Rdnr. 7.15; Bayer. LSG, Beschluss vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF).
  • LSG Bayern, 20.07.2009 - L 15 SF 152/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Erstattung der notwendigen Auslagen für eine

    Auszug aus LSG Bayern, 18.06.2012 - L 15 SF 307/11
    Ob eine Begleitperson notwendig ist, ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (vgl. Meyer, Höver, Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Rdnr. 7.15; Bayer. LSG, Beschluss vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF).
  • LSG Bayern, 04.11.2014 - L 15 SF 198/14

    Übernachtungskosten

    Zwar sieht das JVEG keine Erstattung fiktiver Kosten vor (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 18.06.2012, Az.: L 15 SF 307/11, und vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B).
  • LSG Bayern, 06.11.2013 - L 15 SF 191/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vergütung von Auslagen - Fahrtkostenersatz -

    Lediglich dann, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist, wobei von ersterem dann auszugehen sein wird, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist, hat eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu erfolgen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 18.06.2012, Az.: L 15 SF 307/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, und vom 24.04.2013, Az.: L 15 SF 62/13),.

    Zwar hat die Beschwerdeführerin im Antragsformular zur Frage der Zeitversäumnis keinerlei Angaben gemacht, was darauf hindeuten könnte, dass sie die Zeit, die sie für den Gerichtstermin aufgewandt hat, nicht anderweitig zweckvoll und nutzbringend hätte verwenden können (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 18.06.2012, Az.: L 15 SF 307/11).

  • LSG Bayern, 30.07.2012 - L 15 SF 439/11

    Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten

    Von ersterem wird dann auszugehen sein, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 18.06.1012, Az.: L 15 SF 307/11).
  • LSG Bayern, 06.05.2015 - L 15 RF 9/15

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG - § 189 Abs. 2 SGGZur Entschädigung

    Die Geltendmachung der Entschädigung selbst begründet aber genauso wenig einen weiteren oder erweiterten Entschädigungsanspruch, wie auch die im Rahmen des Antrags gemäß § 4 Abs. 1 JVEG entstandenen Portokosten vom Antragsteller gemäß § 4 Abs. 8 JVEG selbst zu tragen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 18.06.2012, Az.: L 15 SF 307/11).
  • LSG Bayern, 02.07.2012 - L 15 SF 12/12

    Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung der

    Zwar hat der Antragsteller im Antragsformular zur Frage der Zeitversäumnis keinerlei Angaben gemacht, was darauf hindeuten könnte, dass er die Zeit, die er für den Gerichtstermin aufgewandt hat, nicht anderweitig zweckvoll und nutzbringend hätte verwenden können (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 18.06.2012, Az.: L 15 SF 307/11).
  • LSG Bayern, 02.11.2012 - L 15 SF 82/12

    Begleitperson, Begutachtungstermin, Zeitversäumnis, Beförderungsmittel,

    - eine Entschädigung für Zeitversäumnis nur dann nicht zu erfolgen hat, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist, wobei von ersterem dann auszugehen sein wird, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 18.06.2012, Az.: L 15 SF 307/11),.
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